Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

§1 Allgemeine Bestimmungen

Vertragspartner sind der Teilnehmer und die Wagenburg e.V., im folgenden Veranstalter genannt.

Vertragsgegenstand ist die Teilnahme an einer Liverollenspielveranstaltung (LARP), bei dem jeder Teilnehmer einen fiktiven Charakter darstellt. Eine Teilnahme erfolgt  entweder als in der Darstellung freier Spieler-Charakter (SC) oder als in  der Darstellung an Vorgaben gebundenen Nicht-Spieler-Charakter (NSC).

1. Der Veranstalter schuldet nur die Bereitstellung des organisatorischen Rahmens und nicht einen bestimmten Ablauf der Spielhandlung oder die Bereitstellung bestimmter Kulissen. Es besteht kein Anspruch gegen den Veranstalter auf den Auftritt von NSC- Teilnehmern.

2. Der Teilnehmer ist sich der Natur der Veranstaltung und insbesondere den daraus folgenden Risiken bewusst (Nachtwanderungen, Geländewanderungen, Kämpfe mit Polsterwaffen, etc.).

3. Der Teilnehmer versichert unter ausreichender Würdigung der zu erwartenden körperlichen, geistigen und seelischen Belastungen körperlich und geistig in der Lage zu sein, an der Veranstaltung teilzunehmen. Soweit die zu erwartenden Belastungen nicht aus dem beigelegten Informationsmaterial hervorgehen, obliegt es dem Teilnehmer  im Zweifelsfall beim Veranstalter hierzu weitere Auskünfte einzuholen.

4.a) Das Mindestalter zur Teilnahme an der Veranstaltung „EPIC EMPIRES“ beträgt 18 Jahre. Ausnahmen für diese Veranstaltung von dieser Regelung sind nicht zulässig. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, das Alter der Teilnehmer bei der Einlasskontrolle zu überprüfen. Der Teilnehmer verpflichtet sich daher gültige Ausweispapiere mit sich zu führen.

4.b) Für die Veranstaltung “Das Geraltsfest” gibt es kein Mindestalter.

4.c) Für alle weiteren Veranstaltungen des Veranstalters gelten Sonderregelungen, die im Vorwege durch den Teilnehmer zu erfragen sind.

5. Alle Nebenabreden und Änderungen des Teilnehmervertrags sowie der AGB bedürfen der Schriftform. Sie erlangen Gültigkeit erst nach der schriftlichen Bestätigung des Veranstalters.

6. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vorschriften dieser AGB treten an deren Stelle die vergleichbare gesetzliche Regelungen.

7. Die Wirksamkeit dieser AGB wird von der Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dieser AGB nicht berührt.

8. Gerichtsstand ist Hamburg.

9. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters und das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§2 Sicherheit

1. Der Teilnehmer verpflichtet sich, sich selbständig über die geltenden Sicherheitsbestimmungen des Veranstalters zu informieren und seine komplette Ausrüstung auch während der Veranstaltung laufend auf ihre Sicherheit hin zu überprüfen. Dazu zählen insbesondere Rüstungen und alle Arten von Polster-Waffen. Für weitere Fragen wendet der Teilnehmer sich schriftlich an den Veranstalter.

2. Der Teilnehmer verpflichtet sich, nach Möglichkeit, gefährliche Situationen für sich, andere Teilnehmer und die Umgebung zu vermeiden. Insbesondere zählt dazu das Klettern an ungesicherten Steilhängen und Mauern, das Entfachen von offenen Feuern außerhalb von dafür vorgesehenen Feuerstätten, das Benutzen von nicht sicheren Waffen oder Ausrüstung, sowie übermäßiger Alkoholkonsum.

3. Für die Sicherheit von Bauten (Palisaden, Toranlagen etc.) ist der jeweilige Erbauer verantwortlich.

4. Den Anweisungen des Veranstalters, seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen ist Folge zu leisten.

5. Teilnehmer, die gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen, andere Teilnehmer gefährden oder den Anweisungen des Veranstalters in schwerwiegender Art und Weise nicht Folge leisten, können von der Veranstaltung verwiesen werden, ohne dass der Veranstalter eine Pflicht zur Rückerstattung des Teilnahmebeitrages hat.

§3 Haftung 

1. Der Veranstalter haftet nicht für die Folgen höherer Gewalt. Dazu gehören Anordnungen von Behörden, innere Unruhen, Terroranschläge, Feuer, Überschwemmungen, Stromausfälle, Unfälle, Sturm, Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskampfmaßnahmen, von denen die Veranstaltung   beeinflusst wird.

2. Im Übrigen haftet der Veranstalter bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Haftung wegen übernommener Garantien und bei einer Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Veranstalters auf auf den Ersatz des vorhersehbaren Schadens beschränkt.

3. Der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen sind nicht haftbar zu machen für Schäden, die durch nicht ermittelbare Dritte verursacht wurden.

4. Für selbstverschuldete Schäden haftet der jeweilige Verursacher. Eine private Haftpflichtversicherung empfehlen wir grundsätzlich und setzen diese daher voraus.

5. Das Befahren des Geländes und des Parkplatzes mit eigenen Fahrzeugen jeglicher Art geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Beschädigungen durch den Teilnehmer an fremde Dritte. Der Parkplatz der Veranstaltung ist nicht überwacht. Für Diebstahl wird nicht gehaftet.

§4 Urheberrecht und Aufzeichnungen

1. Alle Rechte an Ton-, Film- und Videoaufnahmen bleiben dem Veranstalter vorbehalten.

2. Der Teilnehmer erklärt sich ausdrücklich mit einer (auch öffentlichen) Verwertung und Verwendung von Bild- und Tonmaterial einverstanden, das ihn (auch in Teilen) abbildet oder betrifft. Dies gilt räumlich und zeitlich unbegrenzt und insbesondere auch für eine gewerbliche Vermarktung.

3. Aufnahmen von seitens der Teilnehmer sind nur für private Zwecke zulässig.

4. Jede öffentliche Aufführung, Übertragung oder Wiedergabe von Aufnahmen, auch nach Bearbeitung, ist nur mit vorherigem schriftlichen Einverständnis des Veranstalters zulässig.

5. Alle Rechte an der aufgeführten Handlung sowie an dem vom Veranstalter verwendeten Ensemble von Begriffen und Eigennamen bleibt dem Veranstalter vorbehalten.

§5 Rücktritt, Nichtannahme der Anmeldung, Ausschluss von der Veranstaltung 

1. Die Teilnehmerzahl ist beschränkt. Der Veranstalter behält sich vor, im Vorfeld der Veranstaltung Teilnehmer gegen Rückerstattung des Teilnahmebeitrages von der Veranstaltung auszuschließen wenn er Grund zur Annahme hat, dass diese den geplanten Ablauf der Veranstaltung gefährden werden . Hierzu zählt  insbesondere das Stören der Veranstaltung, übermäßiger Alkoholkonsum, grob anstößiges Benehmen, Nichtbefolgen von Spielregeln oder Anweisungen des Veranstalters, Begehen von Gesetzesverstößen oder Darstellungen, die dem beabsichtigten Charakter der Veranstaltung grob zuwiderlaufen.

2. Gekaufte Tickets werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Dem Teilnehmer abhanden gekommene oder zerstörte Tickets werden nicht ersetzt oder zurückerstattet.

Auf den Kauf von Tickets sind die Regeln über Fernabsatzverträge gem. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB nicht anwendbar. Dies bedeutet, dass ein zweiwöchiges Widerrufs- und Rückgaberecht nicht besteht.

3. Bei Nichterscheinen auf der Veranstaltung (egal aus welchen Gründen) kann der Teilnehmerbeitrag nicht zurückerstattet werden.

4. Der Veranstalter ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn eine Mindestteilnehmerzahl von 50 Personen nicht erreicht wird oder die Durchführung der Veranstaltung nicht zumutbar ist, weil die wirtschaftliche Opfergrenze aus nicht von ihm zu vertretenden Umständen überschritten wird.

5. Teilnehmerplätze sind mit Zustimmung des Veranstalters übertragbar. Davon ausgenommen sind alle NSC/GSC-Karten.

6. Ein Teilnehmer, der eine NSC (Nicht-Spieler-Charakter) Karte erwirbt, hat auf der Veranstaltung den Weisungen der Weisungsbefugten des Veranstalters hinsichtlich der aufzuführenden Handlung und der jeweiligen Charakter-Darstellung unbedingt Folge zu leisten. Ausgenommen hiervon sind Gründe wie körperliche Erschöpfung, Verletzung, etc. sowie moralische Vorbehalte. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von bis zu 100 €, mindestens jedoch die Differenz zwischen NSC- und SC- Karte fällig. Der Nachweis keines oder eines geringeren Schadens ist dem NSC-Teilnehmer gestattet. Zu einer Mitwirkung an organisatorischen Aufgaben des Veranstalters ist der NSC Teilnehmer nicht verpflichtet.

7. Bei Rücktritt des Teilnehmers nach Vertragsschluss gem. § 1 bis zum Veranstaltungsdatum wird eine Stornogebühr von Euro 20 fällig. Wenn der Teilnehmer eine Ersatzperson als Teilnehmer stellt, und mit dieser Ersatzperson kommt ein Vertrag nach §1 zustande, so verfällt die Stornogebühr.

§6 Teilnehmerbeitrag, Zahlungsverzug 

1. Die Zahlung des Teilnahmebeitrages erfolgt grundsätzlich im voraus. Sollte die Zahlung bis zum Veranstaltungstermin nicht erfolgt sein, so gilt eine pauschale Nachbearbeitungsgebühr von Euro 10,- als vereinbart. Unberührt davon bleibt das Recht des Veranstalters tatsächlich entstandene, höhere Unkosten gegen Quittungsvorlage geltend zu machen.

2. Sollte ohne schuldhaftes Zutun des Veranstalters beim Einzug des Teilnahmebeitrages im Lastschriftverfahren oder im Scheckverfahren eine Rücklastschrift erfolgen, so hat der Teilnehmer die anfallenden Bankgebühren zu tragen.

3. Die angegebenen Staffelpreise gelten für den Eingang des Teilnahmebeitrages auf dem Konto des Veranstalters. Das Datum des Einganges der Anmeldung hat keinen Einfluß auf den zu zahlenden Betrag.

4. Nach erfolgter Anmeldung ist der fällige Betrag innerhalb von zwei Wochen zu überweisen.

§7 Hinweis nach Bundesdatenschutzgesetz 

1. Der Teilnehmer erklärt sich einverstanden, dass seine Daten (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, Emailadresse) von Beginn der Anmeldung an in einer automatisierten Kundendatei geführt werden.

2. Die gespeicherten Daten zur Person des Teilnehmers können auf unbegrenzte Zeit gespeichert werden. Darüber hinaus werden die vom Teilnehmer eingesandten oder abgegebenen Unterlagen vom Veranstalter einbehalten.

3. Freiwillig angegebene Daten zum Gesundheitszustand des Teilnehmers werden vertraulich behandelt und nicht elektronisch gespeichert oder weitergegeben.

4. Soweit der Teilnehmer der Weitergabe seiner Kundendaten an andere Veranstalter widersprochen hat, wird er darauf hingewiesen, dass bei einem eintretenden Zahlungsverzug bei unbestrittener Forderung (Vollstreckungsbescheid, unbestrittener Mahnbescheid, Unwidersprochene Mahnung nach zwei Wochen) eine Mitteilung bzw. Auskunftserteilung an einen anderen Veranstalter nach §28 abs(2) 1.a) BDSG erfolgen kann, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieses Veranstalters erforderlich scheint.

§8 Sonstiges

1. Das Mitbringen von Tieren aller Art ist nicht gestattet. Teilnehmer, die gegen diese Bestimmung verstoßen, werden ohne Erstattung des Teilnahmebeitrages von der Veranstaltung ausgeschlossen.

Der Vorstand (Wagenburg e.V.)